Allgemeine Geschäftsbedingungen Drucken

Pension MAVI, Lindenring 30, 06636 Burgscheidungen

§ 1 Allgemeines

1. Die Pension MAVI ist eine Pension der gehobenen Kategorie.



§ 2 Vertragspartner

1. Als Vertragspartner der Pension gilt im Zweifelsfalle der Besteller, auch wenn er für andere namentlich genannte Personen bestellt oder mitbestellt hat.

2. Die Beherbergung in Anspruch nehmende Personen sind Gäste im Sinne der Vertragsbedingungen.



§ 3 Vertragsabschluss, Anzahlung

1. Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch die Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Gastes durch die Pension MAVI zustande.

2. Die Pension MAVI kann eine Vorauszahlung des gesamten vereinbarten Entgeltes verlangen.



§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung

1. Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen. (oder nach Absprache)

2. Die Pension MAVI hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.

3. Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt dagegen der Raum bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages reserviert.

4. Wird ein Zimmer erstmalig vor 6 Uhr früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.

5. Die gemieteten Räume sind durch den Gast am Tag der Abreise bis 10 Uhr freizumachen.



§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag

1. Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag ist keine Stornogebühr fällig.

2. Bis spätestens 1 Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag sind 40% des gesamten Arrangementpreises zu zahlen.

3. Bis 1 Woche vor der vereinbarten Ankunft sind 70% des gesamten Arrangements fällig.

4. In der letzten Woche vor dem vereinbarten Ankunftstag oder bei Nichterscheinen sind 90% des gesamten Arrangementpreises zu bezahlen.



§ 6 Beistellung und Ersatzunterkunft

1. Die Pension MAVI kann dem Gast eine adäquate Ersatzunterkunft zur Verfügung stellen, wenn dies dem Gast zumutbar ist, besonders weil die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.

2. Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum unbenutzbar geworden ist, bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen den Schritt bedingen.

3. Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten der Pension MAVI.



§ 7 Rechte des Gastes

1. Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Gast das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen der Pension, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benutzung

zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung.

2. Nimmt der Gast die vereinbarten Mahlzeiten nicht innerhalb der üblichen Tageszeit und in den hierfür bestimmten Räumlichkeiten ein, besteht kein Ersatzanspruch.



§ 8 Pflichten des Gastes

1. Bei Beendigung des Beherbergungsvertrages ist das vereinbarte Entgelt zu bezahlen. Fremdwährungen werden von der Pension MAVI nicht in Zahlung genommen. Die Pension MAVI ist nicht verpflichtet, bargeldlose Zahlungsmittel wie Schecks,

Kreditkarten usw. anzunehmen. Alle bei Annahme dieser Wertpapiere notwendigen Kosten, etwa für Telefonate, Erkundigungen usw. gehen zu Lasten des Gastes.

2. Vor Inbetriebnahme von elektrischen Geräten, welche von den Gästen mitgebracht werden und welche nicht zum üblichen Reisebedarf gehören, ist die Zustimmung der Pension MAVI einzuholen.

3. Für den vom Gast verursachten Schaden gelten die Vorschriften des Schadenersatzrechtes. Daher haftet der Gast für jeden Schaden und Nachteil, den die Pension oder dritte Personen durch sein Verschulden oder durch das Verschulden

seiner Begleiter oder anderer Personen, für die er verantwortlich ist, erleidet, und zwar auch dann, wenn der Geschädigte zur Schadensersatzleistung direkt von der Pension in Anspruch zu nehmen berechtigt ist.

4. Bei Verlust eines oder mehrerer Schlüssel der Pension haftet der Gast in voller Höhe. Er hat alle Kosten der Neuanschaffung bzw. des Austauschs der gesamten Schließanlage zu tragen.  


§ 9 Rechte der Pension MAVI

1. Die Pension MAVI hat zur Sicherstellung des vereinbarten Entgelts das Pfandrecht an den vom Gast eingebrachten Gegenständen. (§ 1101 ABGB gesetzliches Pfandrecht des Beherbergers)



§ 10 Pflichten der Pension MAVI

1. Die Pension MAVI ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem dem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.

2. Alle Zimmerpreise verstehen sich pro Nacht.



§ 11 Haftung der Pension MAVI für Schäden

1. Haftung für eingebrachte Gegenstände. Darüber hinaus haftet die Pension MAVI als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen bis zu einem Höchstbetrag von 100,00 €, sofern er nicht beweist, dass der Schaden

weder durch ihn oder einen seiner Dienstnehmer verschuldet, noch durch fremde, im Haus aus- und eingehende Personen verursacht wurde. Unter diesen Umständen haftet die Pension MAVI für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere bis zu einem

Höchstbeitrag von 100,00 Euro, es sei denn, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit in Verwahrung genommen hat oder dass der Schaden von ihm selbst oder seinen Dienstnehmern verschuldet wurde und er daher unbeschränkt

haftet. Eine Ablehnung der Haftung durch Anschlag ist rechtlich ohne Wirkung. Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann verweigert werden, wenn es sich um wesentlich wertvolle Gegenstände handelt, als Gäste des

betreffenden Betriebes gewöhnlich in Verwahrung geben. Vereinbahrungen, durch welche die Haftung unter das in den obigen Absätzen genannte Maß herabgesetzt werden soll, sind unwirksam. Sachen gelten dann als eingebracht, wenn sie von

einer im Dienst des Beherbergungsbetriebes stehenden Person übernommen oder an einen von dieser zugewiesenen, hierfür bestimmten Platz gebracht werden.



§ 12 Tierhaltung

1. Tiere sind nicht erlaubt.



§ 13 Verlängerung der Beherbergung

1. Eine Verlängerung des Aufenthaltes durch den Gast erfordert Zustimmung der Pension MAVI.



§ 14 Beendigung der Beherbergung

1. Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit vereinbart, so endet er mit dem Zeitablauf. Reist der Gast vorzeitig ab, so ist die Pension berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Pension obliegt es jedoch, sich

um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume, den Umständen entsprechend, zu bemühen. Im Übrigen gilt die Regelung in §  5 sinngemäß (Abzugsprozente).

2. Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit der Pension MAVI.

3. Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die Vertragspartner den Vertrag bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Tagen jederzeit lösen. Die Kündigung muss den Vertragspartner vor 10 Uhr

erreichen, ansonsten gilt dieser Tag nicht als erster Tag der Kündigungsfrist, sondern erst der darauf folgende Tag.

4. Wenn der Gast sein Zimmer nicht bis 10 Uhr räumt, ist die Pension MAVI berechtigt, den Zimmerpreis für einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen.

5. Die Pension MAVI ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Gast von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses anstößiges oder sonst grob

ungehöriges Verhalten den übrigen Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber der Pension und seinen Leuten oder einer im Beherbergungsbetrieb wohnenden Person einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die

Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht.

    a. von einer ansteckenden oder die Beherbergungsdauer übersteigenden Krankheit befallen oder pflegebedürftig wird;

    b. die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung in einer zumutbar gesetzten Frist nicht bezahlt.

6. Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis unmöglich wird, wird der Vertrag aufgelöst. Die Pension MAVI ist jedoch verpflichtet, das bereits empfangene Entgelt anteilmäßig zurückzugeben, so dass sie

aus dem Ereignis keinen Gewinn zieht.



§ 15 Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsbetrieb

1. Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so hat die Pension MAVI die Pflicht, für ärztliche Betreuung zu sorgen, wenn dies notwendig ist und der Gast hierzu selbst nicht in de Lage ist.

Die Pension MAVI hat folgenden Kostenersatzanspruch gegenüber dem Gast bzw. bei Todesfall gegen seinen Rechtsnachfolger:

    a. allfälliger Ersatz vom Gast noch nicht beglichener Arztkosten;

    b. für die erforderliche Raumesdesinfektion, wenn diese vom Arzt angeordnet wird;

    c. allenfalls Ersatz für die unbrauchbar gewordenen Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, gegen Ausfolgung dieser Gegenstände an den Rechtsnachfolger, andernfalls für die Desinfektion oder Gründliche Reinigung aller dieser Gegenstände;

    d. für die Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw., soweit diese in Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden;

    e. für die Zimmermiete, sowie sie in Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall durch zeitweise Unverwendbarkeit der Räume ausfällt (min 3; max 7 Tage)



§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Naumburg/S.

 

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